Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen von Waren (insbesondere Halberzeugnis Produkte, sonstige Rohstoffe, Frischdienst- und Tiefkühlartikel, Handelswaren, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Verpackungsmaterial und Investitionsgüter) der Firma Geppetto-Eis GmbH, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

2. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Geppetto-Eis GmbH Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

4. Auf  Verkäufe von Maschinen, Geräten und Einrichtungen finden diese Bedingungen Anwendung, sofern nicht bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages Sonderbedingungen vereinbart werden. Das gleiche gilt für Wartungsverträge, Beratungsleistungen und ähnliche Dienstleistungen von Geppetto-Eis GmbH sowie für Abzahlungsgeschäfte.

5. Auf Lieferungen im Streckengeschäft finden diese Bedingungen Anwendung, soweit nicht zwischen Geppetto-Eis GmbH und dem Kunden Sonderbedingungen vereinbart worden sind.

6. Auf Vermittlungsgeschäfte mit Zentralregulierung durch Geppetto-Eis GmbH, d.h. bei Vertragsabschluss zwischen Kunden und Lieferanten und Abrechnung über Geppetto-Eis GmbH, finden diese Bedingungen nur Anwendung, soweit sie die Zahlung betreffen, falls nicht zwischen Geppetto-Eis GmbH und dem Lieferanten einerseits und dem Kunden andererseits Sonderbedingungen vereinbart worden sind.

7. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass Geppetto-Eis GmbH Daten soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig EDV mäßig speichert und verarbeitet.

II. Angebot und Auftragsannahme
1. Angebote von Geppetto-Eis GmbH sind freibleibend. Bestellungen sind für Geppetto-Eis GmbH nur verbindlich, soweit Geppetto-Eis GmbH sie bestätigt, ihnen durch Übersendung der Waren nachkommt, oder nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht. Abweichend von Satz 2 bedarf es bei Investitionsgütern (Maschinen, Geräte und Einrichtungen), die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch Geppetto-Eis GmbH.

2. Die durch Verkaufsberater von Geppetto-Eis GmbH oder in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Ordersätzen, Bestelllisten, Rundschreiben oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen unterbreiteten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Form Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

3. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeiten angenommen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden oder vergleichbare Umstände – auch bei Vorlieferanten der Firma Geppetto-Eis GmbH unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die Geppetto-Eis GmbH berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von Geppetto-Eis GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Firma Geppetto-Eis GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Geppetto-Eis  GmbH verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche insoweit an den Kunden abzutreten.

4. Geppetto-Eis GmbH sichert allein durch Übergabe von Mustern und Proben deren Eigenschaften nicht zu.

III. Berechnung

1. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt zwischen
Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial,
Fracht, Zoll-, Steuererhöhungen – ein, so kann Geppetto-Eis GmbH den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der
maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.

2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

3. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten,
Bahnbehälter und andere Behältnisse) gehen zu Lasten des Kunden.

IV. Verpackung und Versand

1.Die Lieferungen erfolgen im Rahmen der üblichen Geschäftszeit. Die Firma Geppetto-Eis GmbH ist berechtigt, vom
Kunden eine Frachtkostenpauschale zu erheben, deren Höhe sich aus der Bestellmenge/Gewicht und
Lieferadresse ergibt.

2. Leihverpackungen sind vom Kunden unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei
zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter
Rückgabe behält sich Geppetto-Eis GmbH in jedem Fall vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in
Rechnung zu stellen.

3. Verladung und Versand der Waren erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Versicherungen werden nur auf
Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1.Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Geppetto-Eis GmbH eine Lieferzeit ab Abschluss des Kaufvertrages einhalten.
Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager verlassen hat, bei Selbstabholung
an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung über die Abholbereitschaft versandt wurde.

2. Die Firma Geppetto-Eis GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu
erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren
Lieferungen der betreffenden Bestellung.

3. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von Geppetto-Eis GmbH.

4. Geppetto-Eis GmbH wird von ihrer Lieferpflicht befreit, sofern hinsichtlich des Vermögens des Kunden ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

5. Bei Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in
angemessenem Umfang. Dies gilt auch bei einer einvernehmlichen Vertrags Änderung.

6. Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen und Betriebsstörungen bei der Firma Geppetto-Eis GmbH oder den
Vorlieferanten hat Geppetto-Eis GmbH das Recht, zugesagte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern
oder bei Unmöglichkeit der Lieferung ohne jede Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

7. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn Geppetto-Eis GmbH ein
Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Geppetto-Eis GmbH wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht
befreit, wenn es die Nichtbelieferung durch ihren Vorlieferanten zu vertreten hat.

8. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug der Firma Geppetto-Eis GmbH erst nach
Setzen einer Nachfrist gegeben. Die Nachfrist beträgt ein Viertel der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 5
Arbeitstage. Die Nachfrist beginnt mit dem Ende der Lieferfrist.

9. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Kunden nur dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn er für den
Fall einer Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist den Rücktritt angekündigt hat.

10. Ist Lieferung auf Abruf oder Selbstabholung vereinbart, hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen
bzw. abzuholen.

11. Verzögert oder verweigert der Kunde die Annahme, den Abruf oder die Abholung aus von ihm zu vertretenen
Gründen, so hat er Geppetto-Eis GmbH jeden hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

12. Ist die Lieferung sechs Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so ist Geppetto-Eis GmbH zum
Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde sich in Verzug befindet und er seitens der Firma Geppetto-Eis GmbH unter Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist.

VI. Gefahrübergang, Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager verlassen hat oder einem Versandbeauftragten
übergeben worden ist. Ist die Ware versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Versendung bzw. Abholung
oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so
geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf ihn über.

2. Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit, Verunreinigung und
Einsatzzweck prüfen und ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und
Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die
Ware bei der Anlieferung mit dem Lieferschein abzugleichen und etwaige Abweichungen zusätzlich auf dem
Lieferschein zu vermerken sowie den Lieferschein abzuzeichnen. Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln müssen
Mängelrügen unverzüglich schriftlich nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Die Rüge muss bei
leichtverderblichen Waren (Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich spätestens jedoch innerhalb von 24
Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels, im Übrigen innerhalb von 2 Tagen erfolgen. Bei
Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend
gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware verändert,
unsachgemäß behandelt, verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden,
soweit dies handelsüblich ist.

3. Die Firma Geppetto-Eis GmbH leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass diese nach deren Wahl
gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder falls möglich unentgeltlich die
Ware nachbessert (Nacherfüllung) oder den Kaufpreis angemessen mindert (Minderung).

4. Der Kunde kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die
Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird.

5. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an neuen Liefergegenständen
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in Fällen der Haftung nach
Produkthaftungsgesetz und bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Geppetto-Eis GmbH nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet.

6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuen Sachen in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung der
Sache. Für Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.

7.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Die von uns vertriebenen Geräte sind empfindlich und bedürfen der besonderen Wartung, Reinigung und Pflege.
Mängelansprüche oder Ansprüche aus von uns abgegebenen Garantien setzen deshalb weiter voraus, dass die
Kaufsache fachmännisch aufgestellt und in Betrieb genommen wird sowie der Kunde sie ordnungsgemäß
gebraucht, insbesondere die in der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen
durchführt und die verwendeten Produkte für den Betrieb in der Kaufsache geeignet sind. Für eine
ordnungsgemäße Funktion der Geräte bedarf es einer zweckgemäßen Verwendung. Im Zweifel fragen Sie bitte bei
Ihrem autorisierten Fachhändler nach.

7.3 Soweit von uns Garantieerklärungen abgegeben werden handelt es sich dabei regelmäßig um Herstellergarantien;
diese werden von uns jeweils im vollen Umfang an den Kunden weitergereicht. Uns selbst verpflichtende Garantien
(Händlergarantie) geben wir nur in Sonderfällen und bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zusage.

7.4 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch
Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den
Preis angemessen zu mindern.

7.6 Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, sofern im Einzelfall nichts
anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und der Mangel nicht arglistig verschwiegen worden ist.

7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neu hergestellten Sachen 12 Monate, bei gebrauchten
Sachen – sofern die Gewährleistung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen ist – 6 Monate, jeweils ab Lieferung.

7.8 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung
ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen und das
Verhalten auch keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darstellt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Sofern wir schuldhaft eine solche wesentliche
Vertragspflicht verletzen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies
gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.10 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter 7.8 und 7.9 vorgesehen ist ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche nach § 823 BGB sowie für Schäden, die nicht an der
Kaufsache selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden); insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

7.11 Soweit unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines Fehlers.

9. Geräte müssen zur Überprüfung und Reparatur eingeschickt werden.
Eine vor Ort Garantie/Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für Dienstleistungen, insbesondere durch den Monteurdienst und Beratungsleistungen, sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen

10. alle Geräte und Hersteller:
12 Monate Ersatzteilgarantie – die benötigten Ersatzteile werden auf dem normalen Versandweg
kostenfrei zugesandt – ausgetauschte Teile müssen auf Anforderung innerhalb 14 Tagen
kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Für Kunden außerhalb Deutschlands:
12 Monate Ersatzteilgarantie – die benötigten Ersatzteile werden auf dem normalen Versandweg
kostenfrei zugesandt – ausgetauschte Teile müssen auf Anforderung innerhalb 14 Tagen
kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

11. Ausgeschlossen z. B. bei unsachgemäßer Behandlung und Verschleiß. Ggf.s müssen uns die defekten Teile zur
Überprüfung bereitgestellt werden. Starkstrom- und Gas-Geräte müssen von authorisierten Fachleuten
angeschlossen und gewartet werden! Bitte beachten Sie hierzu auch die Betriebsanweisungen!

VII. Zahlung und Kreditgewährung

1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig.
Ein Zahlungsziel wird generell nicht eingeräumt, hierzu bedarf es einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die
Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug. Der Kunde
verpflichtet sich, seiner Bank einen Abbuchungsauftrag zu erteilen und diesen der Firma Geppetto-Eis GmbH zur
Weitergabe an die Bank des Kunden zu übergeben. Zahlungen durch Überweisungen sind nur dann fristwahrend,
wenn sie innerhalb der Frist vorbehaltlos auf dem Konto von Geppetto-Eis GmbH eingehen.
Erfolgt die Zahlung ausnahmsweise durch Einzugsermächtigungs-Lastschrift, gilt mangels ausdrücklicher
Zustimmung zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn dieser
nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos widerspricht. Geppetto-Eis GmbH verpflichtet
sich, den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.
Rücklastschriftkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Sofern keine Tilgungsbestimmung erfolgt und die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen Tilgung aller
Forderungen ausreicht, werden bei Geppetto-Eis GmbH eingehende Zahlungen zunächst auf etwaige Zinsen und Kosten,
sodann auf offene Forderungen aus Wartungsverträgen, Beratungsleistungen und anderen Dienstleistungen, auf
Forderungen aus der Lieferung von Maschinen und Geräten , sonstigen Rohstoffen, Frischdienst- und
Tiefkühlartikeln, Handelswaren, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich Verpackungsmaterial, innerhalb der
vorgenannten Warengruppen immer zunächst auf die älteste Forderung verrechnet. Die Einstellung einer der oben
genannten Forderungen in eine Abzahlungsvereinbarung berührt die Verrechnung in der vorgenannten
Reihenfolge nicht.

2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder
laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig,
als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf der Zustimmung der Firma Geppetto-Eis GmbH und erfolgt
erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Annahme durch die Hausbank
der Firma Geppetto-Eis GmbH. Spesen und Kosten für die Hereingabe sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und
Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
Spesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

4. Geppetto-Eis GmbH ist berechtigt, vom Kunden ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der
Fälligkeit an Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens
geltend zu machen.

5. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist Geppetto-Eis GmbH berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge
sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann die Firma Geppetto-Eis GmbH bis zum
Zeitpunkt ihrer Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung Zug um
Zug verlangen. Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen von Geppetto-Eis GmbH nicht oder nicht rechtzeitig nach,
so kann Geppetto-Eis GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als
anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung schriftlich
Einwendungen erhebt; der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen
Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet.

8. Eine Kreditierung bzw. Stundung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung,
dass der Kunde der Firma Geppetto-Eis GmbH auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen
einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere
erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende
Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die
vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der Firma Geppetto-Eis GmbH vertraulich
behandelt.

VIII. Rechte zugunsten von Geppetto-Eis GmbH

1. Kunde und Geppetto-Eis GmbH sind sich darüber einig, dass sofern der Kunde, Kunde der Firma Geppetto-Eis GmbH ist oder
wird – Geppetto-Eis GmbH ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Kunden gegenüber der Firma
Geppetto-Eis GmbH auf das Auseinandersetzungsguthaben erwirbt.

2. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen von Geppetto-Eis GmbH gegen den
Kunden aus der Geschäftsverbindung.

3. Wird der Kunde wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz Verfahrens von Geppetto-Eis GmbH nicht mehr
beliefert, so kann Geppetto-Eis GmbH bei der Auseinandersetzung die ihr gegen den Kunden zustehenden fälligen
Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen.

IX. Eigentumsvorbehalte, Abtretungen

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch
entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum von Geppetto-Eis GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Geppetto-Eis GmbH zur Rücknahme der
Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für
Geppetto-Eis GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von Geppetto-Eis GmbH.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Firma Geppetto-Eis GmbH gehörender Ware erwirbt Geppetto-Eis GmbH Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Firma Geppetto-Eis GmbH gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Firma Geppetto-Eis GmbH Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so
überträgt er schon jetzt an Geppetto-Eis GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der neuen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die
im Eigentum oder Miteigentum der Firma Geppetto-Eis GmbH stehende neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im
Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der Firma Geppetto-Eis GmbH gehörender Ware
veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Firma Geppetto-Eis GmbH nimmt die
Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Firma Geppetto-Eis GmbH zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn
die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Firma Geppetto-Eis GmbH steht, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von Geppetto-Eis GmbH am Miteigentum entspricht. IX. 1. Satz 2 gilt
entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. IX. 3. Satz 1 und 3 erstreckt sich
auch auf die Saldoforderung.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i. S.
von IX. 1., 2. und 3. auf Geppetto-EisGmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Geppetto-Eis GmbH berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne
Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die
Rückgabe bis zur Zahlung des Kaufpreises zu verweigern.

6. Die Firma Geppetto-Eis GmbH ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. IX. 1., 2.
und 3. abgetretenen Forderungen. Geppetto-Eis GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen
der Firma Geppetto-Eis GmbH hat der Kunde jederzeit unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Firma Geppetto-Eis GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat
der Kunde die Firma Geppetto-Eis GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen
zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

9. Die für die Firma Geppetto-Eis GmbH bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im
Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

10. Geppetto-Eis GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er Geppetto-Eis GmbH nach diesem Vertrag
zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der Firma Geppetto-Eis GmbH nicht
nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch
nicht getilgten Forderungen von Geppetto-Eis GmbH um mehr als 20 % übersteigen. Entstehen bei der Verarbeitung
Rechte Dritter gemäß IX. 2. Satz 3, erklärt Geppetto-Eis GmbH auf Verlangen des Dritten die Freigabe, wenn der Dritte
Geppetto-Eis GmbH entsprechend deren Miteigentumsanteil schuldrechtlichen Wertausgleich leistet.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis der Hauptsitz der Firma Geppetto-Eis GmbH.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, d.h. ist
der Kunde Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und
Scheckklagen, das für den Sitz der Firma Geppetto-Eis GmbH zuständige Gericht.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Wildeshausen, den 1.01.2013